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   BGH, 03.07.2018 - XI ZR 758/17   

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https://dejure.org/2018,23885
BGH, 03.07.2018 - XI ZR 758/17 (https://dejure.org/2018,23885)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2018 - XI ZR 758/17 (https://dejure.org/2018,23885)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - XI ZR 758/17 (https://dejure.org/2018,23885)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Verbraucherdarlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung durch Abbedingung der Auslegungsregel zur Fristberechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Bestätigt wird das durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung § 193 BGB in den AGB des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - XI ZR 758/17, juris); entsprechend kann auch die Vereinbarung eines u. U. AGB-rechtlich unwirksamen Aufrechnungsverbotes eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht fehlerhaft machen.
  • OLG Köln, 29.11.2018 - 24 U 56/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Die in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Bestimmung mag im Verkehr mit Verbrauchern zwar gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (BGH BKR 2018, 297), beeinträchtigt aber - ebenso wie die Abbedingung des § 193 BGB (BGH, Beschl. v. 3.7.2018 - XI ZR 758/17, BeckRS 2018, 18174) - die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht.

    Auch die in Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Beschl. v. 3.7.2018 - XI ZR 758/17, BeckRS 2018, 18174).

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2021 - 4 U 27/20

    Zur Pflichtangabe des Betrags, der Anzahl und der Fälligkeit der einzelnen

    Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Abbedingung des § 193 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation führe (Beschluss vom 3.7.2018 - XI ZR 758/17).

    d) Schließlich entfällt der Musterschutz auch nicht dadurch, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Vorschrift des § 193 BGB abbedungen ist; auch die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation wird dadurch nicht berührt (Senat, Urteil vom 20.2.2020 - 4 U 58/18; BGH, Beschluss vom 3.7.2018 - XI ZR 758/17).

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